AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem

Stand: 08.09.2022; in Krafttreten: 27.09.2022

 

KONTAKTINFORMATIONEN

reCup GmbH
Hofmannstr. 52
81379 München

 

PRÄAMBEL

RECUP ist das innovative und nachhaltige Pfandsystem für Mehrwegverpackungen. RECUP bietet ein Pfandsystem für To-go-Mehrwegbecher und -Deckel sowie Mehrwegschalen für Take-Away Essen an. Partner des RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEMs geben den RECUP-Pfandbecher für 1€ Pfand pro Becher, den RECUP-Pfanddeckel für 1€ Pfand pro Deckel, die REBOWL-Pfandschale für 5€ Pfand pro Schale, an Kunden aus. Die geliehene Pfandprodukte können bei allen teilnehmenden Ausgabestellen zurückgegeben werden. Der Kunde erhält das Pfand zurück, das Pfandprodukt wird gereinigt und erneut im Pfandsystem ausgegeben. Gastronomen sowie Kunden bietet sich somit eine unkomplizierte und attraktive Alternative zu Einwegverpackungen, die den Schutz wertvoller Ressourcen fördert. Durch den Abschluss einer Partnerschaft unterstützt jeder Anbieter diese Vision und trägt aktiv zur nachhaltigen Entwicklung bei.

DEFINITIONEN

  1. RECUP: Der Name „RECUP” bezeichnet das Unternehmen reCup GmbH mit Sitz in München.
  2. REBOWL-Pfandschale: Der Begriff „REBOWL-Pfandschale“ umfasst in den nachfolgenden Regelungen immer die Pfandschale inkl. Deckel.
  3. RECUP-Pfandbecher: Der Begriff „RECUP-Pfandbecher“ umfasst in den nachfolgenden Regelungen immer nur den Pfandbecher ohne Deckel.
  4. RECUP-Pfanddeckel: Der Begriff „RECUP-Pfanddeckel“ umfasst in den nachfolgenden Regelungen immer nur den Pfanddeckel ohne Becher.
  5. RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: Das „RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM“ beinhaltet die Artikel REBOWL-Pfandschale sowie RECUP-Pfandbecher und RECUP-Pfanddeckel, die bei teilnehmenden Partnern ausgeliehen und zurückgegeben werden können.
  6. RECUP-App: Als „RECUP-App“ wird die mobile Applikation für Nutzer des Anbieters RECUP im Apple App Store sowie im Google Play Store bezeichnet.
  7. RECUP Partner-App: Als „RECUP Partner-App“ wird die mobile Applikation für Partner des Anbieters RECUP im Apple App Store sowie im Google Play Store bezeichnet.
  8. RECUP-Dienste: Die „RECUP-Dienste“ beinhalten die RECUP-Websites unter www.recup.de oder auf allen darauf verweisenden Domains sowie der RECUP-App.
  9. Partner: „Partner” sind die Geschäftskunden (z. B. Gastronomen, Bäckereien oder Tankstellen), die am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem teilnehmen.
  10. Nutzer: Als Nutzer sind natürliche Personen, die die Angebote des RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem sowie die RECUP-Dienste für private Zwecke in Anspruch nehmen.
  11. Laufkundschaft: Laufkundschaft sind natürliche Personen, die zu den Ausgabestellen des jeweiligen Partners kommen, um die dort angebotenen Getränke oder Speisen zu erwerben oder, um dort den oder die gebrauchten RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen an der Ausgabestelle in Mengen bis zu 20 Stück abzugeben.
  12. Pfandprodukte: Der Begriff „Pfandprodukte“ umfasst in den nachfolgenden Regelungen immer den RECUP-Pfandbecher, den RECUP-Pfanddeckel und/oder die REBOWL-Pfandschale.
  13. Pfand: Der RECUP-Pfandbecher und -Pfanddeckel, sowie die REBOWL-Pfandschale wird dem Nutzer gegen Zahlung des Pfandbetrages zur Leihe gemäß §§ 598ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unentgeltlich überlassen, den er bei Rückgabe der RECUP-Pfandbecher und -Pfanddeckel sowie der REBOWL-Pfandschale zurückerhält. Der Nutzer ist zur Rückgabe der Pfandprodukte verpflichtet.
  14. Lieferdienst: Ein Unternehmen, das aufgrund von Bestellungen von Nutzern eigene oder Produkte von Dritten an diese liefern und ggf. die Abrechnung gegenüber den Nutzern vornimmt.
  15. Nutzungsbeitrag: Als „Nutzungsbeitrag“ wird die monatliche Gebühr bezeichnet, die der Partner an RECUP zahlt, um an dem RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem teilnehmen zu können.
  16. Ausgabestelle: Als “Ausgabestelle” wird jede Verkaufseinheit bezeichnet, bei der das RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem angeboten wird. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Ausgabestellen von einem Partner betrieben werden. Es handelt sich auch um verschiedene Ausgabestellen, wenn mehrere Verkaufseinheiten an einem Ort, einer Adresse oder in einem Gebäude („Standort“) von demselben Partner betrieben werden.

 

1. VERTRAGSPARTNER

Vertragspartner ist die reCup GmbH („RECUP") mit Sitz in München (Impressum) und die Geschäftskunden von RECUP („Partner“), die am RECUP- und/oder REBOWL-Mehrwegsystem („RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM“) teilnehmen.

 

2. GEGENSTAND DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

2.1 Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Regelung des RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEMs und die einhergehenden Transaktionen zwischen RECUP und dessen Partner.

2.2 Zudem sind die vom RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem unabhängigen Verkäufe verschiedener Artikel an die Partner Gegenstand dieser Vertragsbedingungen.

 

3. REGISTRIERUNG, ACCOUNT UND ZUGANG ZUR PARTNER-PLATTFORM

3.1 Zur Teilnahme am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem ist eine Registrierung unter partner.recup.de erforderlich.

3.2 Im Rahmen des Registrierungsprozesses wird ein Account zur zeitlich unbefristeten Nutzung sowie die zugehörigen Zugangsdaten erstellt.

3.3 Über diesen Account kann der Partner Ausgabestellen (vgl. Ziffer 4.5) registrieren sowie RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen und andere Artikel bestellen.

 

4. BEGINN DER PARTNERSCHAFT; NUTZUNGSBEITRAG

4.1. Die erste Registrierung einer Ausgabestelle stellt einen rechtsverbindlichen Antrag im Sinne des § 145 BGB auf Abschluss einer Partnerschaft dar. Den Eingang dieser Registrierung bestätigt RECUP unmittelbar nach dessen Übermittlung („Eingangsbestätigung“). Den Antrag nimmt RECUP mit Bestätigung des Auftrages („Auftragsbestätigung“) an. Mit Abschluss des Vertrages nimmt der Partner am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem teil und wird zur Zahlung der anfallenden Gebühren und Preise gemäß Anlage II (bzw. Anlage III, 2. Merkmale eines Inhouse-Partners) verpflichtet. Durch die oben aufgeführte Partnerschaft entsteht keine BGB und/oder handelsrechtliche Gesellschaft und der Partner wird kein Teilhaber von RECUP.

4.2. Zusätzlich stellt jeder weitere Bestellvorgang einen weiteren rechtsverbindlichen Antrag im Sinne des § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von RECUP-Pfandbechern und -Pfanddeckeln bzw. REBOWL-Pfandschalen oder über andere Artikel dar. Den Eingang der jeweiligen Bestellung bestätigt RECUP unmittelbar nach der Übermittlung („Eingangsbestätigung“). Den Antrag nimmt RECUP mit Bestätigung des Auftrages („Auftragsbestätigung“) der jeweiligen Bestellung rechtsverbindlich an.

4.3. Die Bestellmenge für die angebotenen Artikel richtet sich nach den auf der jeweiligen Partner-Plattform vorgegebenen Mengeneinheiten.

4.4. Der Nutzungsbeitrag für die Partnerschaft bemisst sich nach aktuell gültiger Preisliste gemäß Anhang II (bzw. Anlage III für Inhouse-Partner). Der Nutzungsbeitrag wird ab dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung für die Registrierung der jeweiligen Ausgabestelle (Ziffer 4.1) berechnet. Änderungen der Höhe des Nutzungsbeitrages bleiben vorbehalten.

4.5. Der Abrechnungszyklus für den Nutzungsbeitrag beträgt drei Monate und beginnt mit dem Abschluss des Vertrages über die Partnerschaft bzw. mit jeder weiteren Registrierung einer Ausgabestelle. Der Nutzungsbeitrag wird immer zu Beginn des 3-Monats-Zyklus im Voraus abgerechnet. Jede Ausgabestelle hat ihren eigenen Abrechnungszyklus. Der Nutzungsbeitrag wird jeweils mit Rechnungsstellung durch RECUP zur Zahlung fällig.

4.6. Der Partner ist nicht berechtigt, die Pfandprodukte an anderen, als den auf der Partner-Plattform registrierten Ausgabestellen in Umlauf zu bringen, zurückzunehmen oder sonst zu vertreiben. Der Partner ist ebenfalls nicht berechtigt, an anderen als den auf der Partner-Plattform registrierten Ausgabestellen seine Teilnahme am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem zu bewerben.

4.7. Sollte der Partner entgegen Ziffer 4.6 Satz 1 handeln, ist RECUP berechtigt, die Ausgabestelle rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese hätte registriert werden müssen, als Ausgabestelle auf der Partner-Plattform anzulegen und den Nutzungsbeitrag entsprechend Ziffer 4.4 rückwirkend zu berechnen, wobei sich die Vertragslaufzeit nach der höchsten, aktuell vom Partner gewählten Vertragslaufzeit richtet. Zusätzlich fällt eine Vertragsstrafe an, die dem 5-fachen Wert des nachzuzahlenden Nutzungsbeitrages (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Ausgabestelle entspricht. Der Nutzungsbeitrag ist aus dem Vertrag zwischen dem Partner und RECUP zu nehmen.

4.8. Sollten Zahlungen durch Abbuchungen (z. B. Lastschrift, Kreditkarte, PayPal) durchgeführt werden und diese durch ein Fehlverhalten des Partners nicht ausgeführt werden können, z. B. durch ein nicht ausreichend gedecktes Konto oder die aktive Rückforderung des Lastschrifteinzugs, ist RECUP berechtigt, dem Partner die entstehenden Abwicklungskosten i.H.v. EUR 20,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4.9. Mit Abschluss des Vertrages werden die Ausgabestellen des Partners in der RECUP-App und beim RECUP bzw. REBOWL-Onlineauftritt verlinkt und sichtbar. Der Partner kann die Sichtbarkeit seiner Ausgabestellen selbstständig in seinem Account auf der PartnerPlattform deaktivieren.

 

5. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: BESTELLUNG UND LIEFERUNG DER PFANDPRODUKTE

5.1. Die Bestellung der RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen oder anderer Artikel erfolgt grundsätzlich über die jeweilige Partner-Plattform.

5.2. Durch die Bestellung der Pfandprodukte verpflichtet sich der Partner zur Zahlung eines Pfandbetrages pro RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen sowie zur Zahlung der durch die jeweilige Lieferung anfallenden Versandkosten. Zusatzkosten, die z. B. durch Unzustellbarkeit entstehen, werden dem Partner vollständig in Rechnung gestellt. Die Preise richten sich nach aktuell gültiger Preisliste in Anlage II.

5.3. RECUP verpflichtet sich zur Lieferung der bestellten Pfandprodukte grundsätzlich innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zahlungseingang und überlässt die Pfandprodukte dem Partner für die Zeit der Partnerschaft zur Nutzung gemäß dieser Vertragsbedingungen. Sollten ausgewählte, vom Partner bestellte, Pfandprodukte nicht verfügbar sein, ist RECUP berechtigt, gleichwertige Artikel zu versenden und dem Partner in Rechnung zu stellen. Zeichnet sich ein zukünftiger Lieferengpass ab, informiert RECUP die Partner hierüber in allgemeiner Form und gibt ihm die Möglichkeit – im Rahmen aktueller Produktionskapazitäten – Pfandprodukte zu den Konditionen in Anlage II bzw. Anlage III nachzubestellen. Sollte eine Nachbestellung nicht ausführbar sein, informiert RECUP den Vertragspartner hierüber ebenfalls.

5.4. Grundsätzlich erfolgt der Versand nur, wenn alle vorherigen Rechnungen im Account des Partners beglichen sind.

5.5. RECUP bleibt Eigentümer der Pfandprodukte. Ein Eigentumserwerb durch die Ausgabe der RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen an die Partner findet nicht statt.

 

6. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: UMLAUF DER PFANDPRODUKTE

6.1. Der RECUP-Partner verpflichtet sich, die RECUP-Pfandbecher in sein Angebotssortiment aufzunehmen. Der RECUP-Partner kann zusätzlich auch die RECUP-Pfanddeckel in sein Angebotssortiment aufnehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Er verpflichtet sich, die RECUP-Pfandbecher und RECUP-Pfanddeckel ausschließlich an seine Laufkundschaft gegen Zahlung eines Pfandes i.H.v. jeweils EUR 1,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) auszugeben. Der REBOWL-Partner verpflichtet sich, die REBOWL-Pfandschalen in sein Angebotssortiment aufzunehmen. REBOWL-Pfandschalen werden ausschließlich gegen Zahlung eines Pfandes i.H.v. EUR 5,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) an die Laufkundschaft ausgegeben. Als Laufkundschaft sind Personen zu bezeichnen, die zu den Ausgabestellen des jeweiligen Partners kommen, um die dort angebotenen Getränke oder Speisen zu erwerben oder, um dort den oder die gebrauchten RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen an der Ausgabestelle in Mengen bis zu 20 Stück abzugeben („Laufkundschaft“). RECUP bleibt Eigentümer der Pfandprodukte. Ein Eigentumserwerb durch die Ausgabe der RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen durch den Nutzer findet nicht statt.

6.2. Der Partner ist verpflichtet, sich hinsichtlich der Handhabung der Pfandprodukte einschließlich der Lebensmittelausgabe an alle geltenden Vorschriften zu halten. RECUP trägt hierfür keine Verantwortung. Der Partner ist verpflichtet, ausschließlich befüllte und intakte Pfandprodukte an die Laufkundschaft auszugeben. Es ist dem Partner untersagt, die Pfandprodukte ohne Getränke bzw. Speisen auszugeben. In RECUP-Pfandbechern dürfen ausschließlich für den menschlichen Verzehr geeignete Getränke ausgegeben werden. Hierbei kann der Partner sich am beigefügten Leitfaden orientieren (siehe Ziffer 14 und Anlage I). In REBOWL-Pfandschalen dürfen ausschließlich Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgegeben werden. Darüber hinaus werden dem Partner weitere Handhabungsempfehlungen zur Verfügung gestellt: Diese umfassen die Empfehlungen des Blauen Engels („Gute Regeln für den umweltschonenden Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken“ (Anlage IV) sowie das Merkblatt „Pool-Geschirr“ (Anlage V) des Lebensmittelverbandes Deutschland e.V.. Diese sind in der Praxis bestmöglich umzusetzen.

6.3. Der Partner ist nicht verpflichtet, RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen in Mengen über 20 Stück zurückzunehmen, wenn diese von einem Kunden auf einmal zurückgegeben werden. Bei Rückgabe der REBOWL-Pfandschale ohne Deckel, ist der Partner nicht verpflichtet, den Pfandbetrag an die Laufkundschaft zurückzuzahlen.

6.4. Der Partner ist nicht berechtigt, RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen für andere Zwecke als die in diesen AGB bestimmten Umlauf und Rücklauf innerhalb des RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEMs zu gebrauchen oder zu verwenden. Insbesondere ist der Partner nicht berechtigt, die Pfandprodukte an dritte Personen auszugeben, die nicht zur Laufkundschaft gehören.

6.5. Der Partner ist nicht berechtigt, die Pfandprodukte für Veranstaltungen o.Ä. einzusetzen, sofern dies bedeutet, dass er dafür eine größere Menge an Pfandprodukten benötigt, als die für den normalen Betrieb des Pfandsystems notwendig ist. Insbesondere ist er nicht berechtigt, RECUP-Pfandbecher, RECUP- Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen ausschließlich für den Einsatz bei Veranstaltungen zu bestellen, um diese im Anschluss an RECUP zurückzusenden. Für diesen Fall ist eine gesonderte schriftliche Genehmigung durch RECUP mindestens in Textform einzuholen. Bei Zuwiderhandlung behält sich RECUP vor, sämtliche entstehende Kosten sowie eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel, bzw. EUR 2,49 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro REBOWL-Pfandschale, die den Bedarf für den normalen Betrieb des Pfandsystems übersteigen, vom Partner zu verlangen. Der Partner ist ebenfalls nicht berechtigt, die Pfandprodukte für Veranstaltungen o.Ä. an einer nicht registrierten oder bereits gekündigten Ausgabestelle einzusetzen. Sollte RECUP über den Einsatz von RECUP-Pfandbechern, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen auf einer Veranstaltung bei einer nicht registrierten Ausgabestelle Kenntnis erhalten, (siehe auch 6.4), werden dem Partner die oben genannte Vertragsstrafe sowie alle entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.

6.6. Der Partner ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Pfandprodukte direkt von anderen Partnern zurückzunehmen.

6.7 Bei der Ausgabe eines Pfandproduktes an den Nutzer bei dessen Bestellung über einen Lieferdienst mit Hilfe von Liefer-Tokens aus der RECUP-App gilt Folgendes:

6.7.1 Der Partner bekommt vom Nutzer das Liefer-Token bei dessen Bestellung (i.d.R. im Kommentarfeld der Bestellung) mitgeteilt.

6.7.2 Der Partner gibt das Liefer-Token in der RECUP Partner-App ein und scannt das Pfandprodukt, welches für die Bestellung des Nutzers verwendet wird. Wenn die Transaktion erfolgreich war, wird dies in der RECUP Partner-App bestätigt. Bei fehlgeschlagener Transaktion darf das Pfandprodukt nicht an den Nutzer ausgegeben werden.

6.7.3 Abweichend von Ziffer 6.1 erfolgt die Ausgabe des Pfandproduktes an den Nutzer ohne Zahlung des Pfandes. Die Ausgabe an den Nutzer erfolgt im Auftrag und Namen von RECUP und steht der Rückgabe durch den Partner an RECUP nach Ziffer 8.1 gleich. RECUP wird dem Partner den von ihm gemäß Ziffer 5.2 geleisteten Pfandbetrag erstatten. RECUP ist zur Verrechnung mit Forderungen nach Ziffer 7.3.5 berechtigt.

6.7.4 Der Nutzer kann das Pfandprodukt gegen Zahlung des Pfandbetrages nach Ziffer 7.1 oder gegen eine digitale Quittung nach Ziffer 7.3 zurückgeben.

6.8 Bei Ausgabe eines Pfandproduktes an den Nutzer mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App gilt Folgendes:

6.8.1 Der Nutzer kann anstelle des gemäß Ziffer 6.1 an den Partner zu zahlenden Pfandbetrages die digitale Quittung nach Ziffer 7.3.1 verwenden. Die digitale Quittung wird in Höhe des Pfandbetrages rechnerisch reduziert. Reicht die Höhe der digitalen Quittung nicht aus, hat der Nutzer das Pfand nach Ziffer 6.1 zu leisten. Teilverrechnungen zu Lasten der digitalen Quittung sind nicht möglich.

6.8.2 Die digitale Quittung kann nur anstelle des vom Nutzer zu zahlenden Pfandbetrages durch diesen verwendet werden. Eine Verwendung der digitalen Quittung durch den Nutzer zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Partners ist nicht möglich. Dem Partner ist eine Auszahlung der digitale Quittung an den Nutzer nicht möglich.

6.8.3 Nach Scannen des Pfandproduktes und des Partner- bzw. Nutzer-QR-Codes mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App werden dem Partner und Nutzer das gescannte Pfandprodukt und der entsprechende Pfandbetrag angezeigt.

6.8.4 Partner und Nutzer haben die Korrektheit der Anzeige nach Ziffer 6.8.3 durch Sichtprüfung zu bestätigen und den Ausgabe-Prozess mittels RECUP-App oder RECUP Partner-App abzuschließen. Die digitale Quittung wird in Höhe des Pfandbetrages rechnerisch reduziert. In der RECUP-App wird die um den Pfandbetrag geminderte digitale Quittung angezeigt.

6.8.5 Die Ausgabe des Pfandproduktes an den Nutzer erfolgt im Auftrag und im Namen von RECUP und steht der Rückgabe durch den Partner an RECUP nach Ziffer 8.1 gleich. RECUP wird dem Partner den von ihm gemäß Ziffer 5.2 geleisteten Pfandbetrag erstatten. RECUP ist zur Verrechnung mit Forderungen nach Ziffer 7.3.5 berechtigt.

 

7. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: RÜCKLAUF DER PFANDPRODUKTE DURCH LAUFKUNDSCHAFT UND UMGANG MIT DEM PFANDSYSTEM

7.1. Der Partner verpflichtet sich, alle RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen (inkl. Deckel), die bei Ausgabestellen durch die Laufkundschaft abgegeben werden, unabhängig von Farbe und Größe zurückzunehmen und das Pfand an den abgebenden Kunden zu zahlen; dies gilt auch, wenn der Partner nicht alle Farben und Größen in seinem Sortiment führt. Partner, die keine REBOWL-Bestellung über die Partner-Plattform getätigt haben, sind nicht verpflichtet REBOWL-Pfandschalen zurückzunehmen. Partner, die keine RECUP-Bestellung über die Partner-Plattform getätigt haben, sind nicht verpflichtet RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel zurückzunehmen und das Pfand an den abgebenden Kunden zu zahlen.

7.2. Der Partner ist nicht verpflichtet, defekte, beschädigte oder sehr stark verunreinigte Pfandprodukte zurückzunehmen.

7.3. Bei Rücknahme eines nach Ziffern 6.1, 6.7 oder 6.8 ausgegebenen Pfandproduktes mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App gilt Folgendes:

7.3.1 Bei Rücknahme des Pfandproduktes durch den Partner erhält der Nutzer das Pfand grundsätzlich nach Ziffer 7.1 ausgezahlt. Anstelle der Auszahlung kann sich der Nutzer den Betrag als digitale Quittung in der RECUP-App gemäß Ziffer 7.3.2 anzeigen lassen. Eine Zahlung des Pfandbetrages an den Nutzer nach Ziffer 7.1 erfolgt in diesem Fall nicht.

7.3.2 Nach Scannen der Pfandprodukte und des Partner- bzw. Nutzer-QR-Codes mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App werden dem Partner und Nutzer die gescannte Pfandprodukt und der entsprechende Pfandbetrag in Form einer digitalen Quittung angezeigt.

7.3.3 Partner und Nutzer haben die Korrektheit der digitalen Quittung durch Sichtprüfung zu bestätigen und den Rückgabe-Prozess mittels RECUP-App oder RECUP Partner-App abzuschließen.

7.3.4 Die Höhe der digitalen Quittung ist auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 250,00 begrenzt. Das Gesamtzahlungsvolumen ist auf EUR 250,00 im Kalendermonat beschränkt.

7.3.5 Die Rücknahme des Pfandproduktes durch den Partner erfolgt im Auftrag und Namen von RECUP und steht der Bestellung durch den Partner nach Ziffer 5.1 und der Lieferung durch RECUP gemäß Ziffer 5.3 gleich. RECUP wird dem Partner den von ihm gemäß Ziffer 5.2 geschuldeten Pfandbetrag in Rechnung stellen.

 

8. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: RÜCKLAUF DER PFANDPRODUKTE DURCH PARTNER

8.1. Der Partner ist jederzeit berechtigt, die in seinem Bestand befindlichen Pfandprodukte an RECUP zurückzugeben. RECUP verpflichtet sich, den pro zurückgenommenen RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. zurückgenommener REBOWL-Pfandschale (inkl. Deckel) geleisteten Pfandbetrag an den Partner zurückzuerstatten. RECUP ist nicht verpflichtet, den Pfandbetrag für die REBOWL-Pfandschale ohne Deckel zurückzuzahlen. Das maximale Rückgabekontingent richtet sich nach den Vorgaben der Anlage II. Service- und Recyclingpauschalen für RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen, die das maximale Rückgabekontingent übersteigen, ergeben sich ebenfalls aus Anlage II.

8.2. Der Partner ist verpflichtet, die Pfandprodukte vor der Rückgabe an RECUP zu reinigen; hierbei kann er sich am beigefügten Leitfaden orientieren (siehe Anhang I). Sollte der Partner die Pfandprodukte entgegen Satz 1 ungereinigt zurückschicken, wird dem Partner eine Service- bzw. Reinigungspauschale i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzlicher USt. pro zurückgesandtem RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel, bzw. EUR 2,49 zzgl. gesetzlicher USt. pro zurückgesandter REBOWL-Pfandschale, in Rechnung gestellt.

8.3. Der Partner ist berechtigt, die Pfandprodukte auf Kosten des Partners an RECUP zurückzusenden. Ab einer Menge von 100 Stück trägt RECUP die Versandkosten. Im Kündigungsfall und bei Fehlbestellung trägt der Partner die Versandkosten.

8.4. Der Partner ist verpflichtet, defekte, beschädigte oder ästhetisch nicht mehr ansprechende Pfandprodukte (z. B. RECUP bzw. REBOWL-Logo nicht mehr erkennbar, wasserfeste Beschriftung), die sich in seinem Bestand befinden, auszusortieren und entweder selbst einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen oder das Recycling durch RECUP zu veranlassen. Im Falle der Rücksendung an RECUP gilt Ziffer 8.3 Satz 2 und 3 entsprechend.

8.5. RECUP behält sich vor, defekte, beschädigte oder stark verunreinigte Pfandprodukte von der Pfanderstattung auszunehmen.

8.6. RECUP ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, mindestens in Textform, sämtliche Pfandprodukte, die sich im Bestand des Partners befinden, im Verhältnis eins zu eins durch gleichwertige Pfandprodukte der jeweiligen Größe auszutauschen. Dem Partner entstehen hierdurch keine Kosten.

 

9. VERKAUF ANDERER ARTIKEL

9.1. Über die Partner-Plattform werden zusätzlich Artikel zum Kauf angeboten.

9.2. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf der Partner-Plattform stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.

9.3. Sämtliche Preisangaben auf der Partnerplattform sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und anfallender Versandkosten.

9.4. Bei Bestellung verpflichtet sich RECUP zur Lieferung, der Partner zur Zahlung des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und der anfallenden Versandkosten. Kaufpreis und Versandkosten werden mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. RECUP liefert grundsätzlich innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Zahlungseingang. Grundsätzlich erfolgt der Versand nur, wenn alle vorherigen Rechnungen im Account des Partners beglichen sind.

9.5. Das Eigentum bestellter und gelieferter Artikel verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei RECUP.

9.6. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit Erhalt der Lieferung der Artikel.

 

10. AUFRECHNUNGSVERBOT

Der Partner ist nicht berechtigt gegenüber Forderungen von RECUP aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt.

 

11. HAFTUNG

11.1. RECUP haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.2. RECUP haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.

11.3. RECUP haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die Vertragsgrundlage sind, die entscheidend für den Vertragsschluss sind auf deren Erfüllung der Partner vertrauen darf. Wenn RECUP diese wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

11.4. Eine weitere Haftung von RECUP ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

 

12. LAUFZEIT; BEENDIGUNG DER PARTNERSCHAFT; KÜNDIGUNG

12.1. Die unterschiedlichen Vertragslaufzeiten der Partnerschaft ergeben sich aus Anlage II (bzw. Anlage III für Inhouse-Kunden). Die Dauer der Partnerschaft wird durch die Dauer der Vertragslaufzeiten der registrierten Ausgabestellen bestimmt. Die Partnerschaft endet erst, wenn auch der Vertrag über die Ausgabestelle mit dem spätesten Beendigungszeitpunkt endet.

12.2. Die Vertragspartner haben vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12.1 das Recht, die Partnerschaft mit folgenden Fristen zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen:

− 4 Wochen bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten

− 6 Wochen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten,

− 8 Wochen bei einer Vertragslaufzeit von 24 bzw. 36 Monaten.

Dies gilt auch für einzelne Ausgabestellen.

12.3. Wird der Vertrag nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit der Ausgabestelle automatisch um die Dauer der ursprünglichen Vertragslaufzeit.

12.4. Die Kündigung bedarf der Textform.

12.5. Die Partnerschaft kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung der Partnerschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn

− der Partner Ausgabestellen entgegen Ziff. 4.7 Satz 1 nicht ordnungsgemäß registriert,

− der Partner die Pfandprodukte wiederholt an dritte Personen ausgibt, die nicht zu seiner Laufkundschaft gehören,

− der Partner sich systemschädigend verhält, insbesondere wenn sich Beschwerden der Laufkundschaft häufen,

− der Partner die Pfandprodukte in derartiger Form vertragswidrig bzw. unsachgemäß nutzt, dass die weitere Nutzung der Pfandprodukte eingeschränkt wird, z. B. aus hygienischen Gründen,

− der Partner sich mit mehr als zwei Rechnungszahlungen in Verzug befindet.

12.6. Endet die Partnerschaft, so ist der Partner ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, sämtliche in seinem Bestand befindliche Pfandprodukte umgehend an RECUP zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Partner. Ebenso ist der Partner verpflichtet von RECUP geliehene Materialien zum Ende der Partnerschaft umgehend zurückzusenden. Der Partner trägt auch hier die Kosten für die Rücksendung sowie für etwaige Beschädigungen und/oder Verluste.

 

13. NUTZUNGSRECHTE

13.1 RECUP ist Inhaber der Nutzungsrechte an sämtlichen Bildern, Filmen und Texten, die auf der Partner-Plattform, Website und der App veröffentlicht werden. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von RECUP nicht gestattet. Eine Nutzung wird durch den bloßen Abschluss der Partnerschaft nicht erteilt. Eine Zustimmung zur Nutzungen des Materials kann unter kontakt@recup.de angefragt werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind sämtliche Bilder und Filme, die auf den sozialen Medien von RECUP geteilt werden oder im Downloadbereich der Website zur Verfügung stehen. Diese dürfen zur Promotion des Pfandsystems ohne Rücksprache genutzt werden RECUP behält sich vor, dieses Nutzungsrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen.

13.2 Liegt eine entsprechende Zustimmung seitens RECUP vor, verpflichtet sich der Partner, die betroffenen Bilder, Filme und Texte nur in Einklang mit den Branding-Guidelines unter https://recup.de/download zu verwenden.

13.3 Partner, die Bilder, Filme oder Texte veröffentlichen, die einen klaren Bezug zu den Pfandprodukten aufzeigen (z. B. durch Produktplatzierung, Nennung, Verlinkungen o.Ä.), stimmen der kostenlosen, inhaltlich zeitlich und örtlich uneingeschränkten Weiternutzung durch RECUP zu.

 

14. LEITFADEN

Der Partner erhält als Hilfestellung zur Handhabung der Pfandprodukte einen rechtlich unverbindlichen Leitfaden mit Empfehlungen zur Pflege und Reinigung sowie generellen Handhabung. Eine Zusammenfassung ist diesen Vertragsbedingungen als Anlage I beigefügt.

 

15. DATENSCHUTZ

Der Partner hat die unter www.recup.de/datenschutzerklaerung einsehbaren Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen.

 

16. ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN

16.1. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch und im Besonderen für diese Ziffer 16.1. Hiervon ausgenommen ist die widerspruchsfreie Annahme geänderter Vertragsbedingungen durch den Partner nach Ziffer 16.2.

16.2. Beabsichtigt RECUP Änderungen dieser Vertragsbedingungen, wird der Änderungsvorschlag dem Partner mindestens in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen und genehmigt, wenn der Partner ihnen nicht mindestens in Textform widerspricht. Der Widerspruch muss uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zugegangen sein. Übt der Partner sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch als abgelehnt. Die Partnerschaft wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.

 

17. SALVATORISCHE KLAUSEL

17.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die - soweit rechtlich möglich - den Zweck erreicht, den die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung oder - bei einer Lücke - mit dem Vertrag insgesamt verfolgt haben.

17.2. Dies gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder deren Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.

17.3. Diese Klausel soll nicht lediglich eine Umkehr der Beweislast bewirken, sondern nach dem Willen der Parteien in jedem Fall ausschließen, dass die Teilunwirksamkeit dieses Vertrages seine Gesamtunwirksamkeit nach sich zieht.

 

18. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, München.

 

ANLAGE I: LEITFADEN

 

EMPFEHLUNGEN ZUR HANDHABUNG VON RECUP-PFANDBECHERN, RECUP-PFANDDECKELN BZW. REBOWL-PFANDSCHALEN

Ziel dieser Anlage ist die Unterstützung der Partner bei der Handhabung der Pfandausgabe und -rücknahme sowie der Reinigung von RECUP-Pfandbechern, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Informationen und Empfehlungen, die ohne Gewähr oder Haftung für Richtigkeit zur Verfügung gestellt werden. Sie entbinden den Partner nicht von seiner Pflicht, sich selbstständig über die ordnungsgemäße Handhabung zu informieren. Über neue Erkenntnisse informiert RECUP in Textform.

 

1. SICHTPRÜFUNG

1.1 RÜCKNAHME

Bei Rücknahme eines Pfandproduktes durch den Partner sollte eine Sichtprüfung durchgeführt werden, um vorab sicherzustellen, dass sich ausschließlich Lebensmittel in den Pfandprodukten befunden haben. Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass sich das Pfandprodukt in einem einwandfreien Zustand befindet.

1.2 VERWENDUNG UND AUSGABE DER PFANDPRODUKTE

Es dürfen ausschließlich gereinigte Pfandprodukte verwendet werden, die vorher erneut visuell auf ihre Sauberkeit geprüft wurden. Vor der ersten Verwendung müssen die Pfandprodukte gereinigt werden.

 

2. REINIGUNG UND WIEDERVERWENDUNG DER PFANDPRODUKTE

2.1 SPÜLMASCHINENREINIGUNG

RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen sind spülmaschinenfest und können daher in jeder Spülmaschine (auch Industriespülmaschinen) gereinigt werden. Spültemperaturen über 85°C sollten für die Pfandprodukte möglichst vermieden werden. Aufgrund des geringen Eigengewichts der RECUP-Pfandbecher und RECUP-Pfanddeckel kann es durch den Spüldruck von Industriespülmaschinen dazu kommen, dass sich die RECUP-Pfandprodukte verschieben oder umstürzen. In diesem Fall können die RECUP-Pfandbecher und RECUP-Pfanddeckel vor dem Spülen beschwert werden.

2.2 TROCKNEN

Die RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen sollten nach jedem Spülgang vollständig trocken gelagert werden. Je nach Spülmaschinentyp kann die automatische Trockenfunktion unterschiedlich gut funktionieren.

2.3 AUFBEWAHRUNG

RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen müssen an einem Ort mit gleichbleibender Temperatur aufbewahrt werden, um das Kondensieren von Wasser in den gestapelten Pfandprodukten zu verhindern (z. B. Becher nicht auf die Heizfläche der Kaffeemaschine stellen).

 

3. ANBIETEN UND BEWERBEN DES PFANDSYSTEMS

3.1 EINBINDUNG IN DEN VERKAUFSPROZESS

Dem Partner wird empfohlen, das Anbieten der RECUP-Pfandbecher und REBOWL-Pfandschalen standardisiert und proaktiv in den Bestell- und Verkaufsprozess einzuarbeiten.

RECUP empfiehlt, jeden Kunden bei der Bestellung zu fragen, ob er einen RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel und/oder eine REBOWL-Pfandschale nutzen möchte, um so gemeinsam Verpackungsmüll zu vermeiden.

3.2 BEWERBUNG AUF WEBSITE, APP UND SOZIALEN MEDIEN

Dem Partner wird empfohlen, die RECUP-Pfandbecher und REBOWL-Pfandschalen auf seiner Website, App und den sozialen Medien (falls vorhanden) prominent darzustellen und so zur Verbreitung des Systems und Reduzierung von Verpackungsmüll beizutragen.

 

ANLAGE II:

 

PREISLISTE & RÜCKGABEKONTINGENT

 

1. PFANDBETRAG

Die Höhe des zu zahlenden Pfandbetrages für RECUP-Pfandbecher beträgt EUR 1,00. inkl. gesetzl. USt. pro Pfandbecher, unabhängig welcher Größe. Die Höhe des vom Endkunden zu zahlenden Pfandbetrages pro Pfandbecher beträgt ebenfalls EUR 1,00 inkl. gesetzl. USt. für jede Größe. Die Höhe des zu zahlenden Pfandbetrages für RECUP-Pfanddeckel beträgt EUR 1,00. inkl. gesetzl. USt. pro Pfanddeckel. Die Höhe des vom Endkunden zu zahlenden Pfandbetrages pro Pfanddeckel beträgt ebenfalls EUR 1,00 inkl. gesetzl. USt..Die Höhe des zu zahlenden Pfandbetrages für REBOWL-Pfandschalen beträgt EUR 5,00. inkl. gesetzl. USt. pro Pfandschale. Die Höhe des vom Endkunden zu zahlenden Pfandbetrages pro Pfandschale beträgt ebenfalls EUR 5,00 inkl. gesetzl. USt..

 

2. NUTZUNGSBEITRAG PRO AUSGABESTELLE

Die Nutzungsbeitrag für die Partnerschaft pro Ausgabestelle richtet sich nach der gewählten Vertragslaufzeit.

Laufzeit          Monatliche Nutzungsbeitrag zzgl. gesetzl. USt. pro Ausgabestelle

3 Monate        EUR 45,00

12 Monate      EUR 31,00

24 Monate      EUR 28,00

36 Monate      EUR 25,00

 

3. RÜCKGABEKONTINGENT

Das Rückgabekontingent regelt die Menge an Pfandprodukten, die der Partner innerhalb der Vertragslaufzeit pro Ausgabestelle an RECUP zurücksenden kann, ohne dafür die Service- und Recyclingpauschale tragen zu müssen: Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit ist jeder Partner während seiner Partnerschaft berechtigt, pro Ausgabestelle innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten 800 RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel bzw. 400 REBOWL-Pfandschalen an RECUP zurückzusenden. Für diese Menge fällt keine Service- und Recyclingpauschale an. Für zurückgesendete RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen, die das Rückgabekontingent übersteigen, zahlt der Partner eine Service- und Recyclingpauschale i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzl. USt. pro Pfandbecher oder pro Pfanddeckel bzw. EUR 2,49 zzgl. gesetzl. USt. pro Pfandschale. Diese Pauschale fällt nicht für RECUP-Pfandbecher bzw. REBOWL-Pfandschalen an, die über die Menge hinausgehen, die der Partner pro Ausgabestelle während seiner Partnerschaft bestellt hat. Dies betrifft insbesondere Partner, die mehr RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pranddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen von der Laufkundschaft zurücknehmen als ausgeben.

 

4. VERSANDKOSTEN

Die Versandkosten sind auf der Partner-Plattform einsehbar.

 

ANLAGE III:

 

INHOUSE-PARTNER

 

1. DEFINITION INHOUSE-PARTNER

Zu unseren Inhouse-Partnern zählen Gastronomiebetriebe, die das RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem überwiegend zur internen Verpflegung nutzen. Hierzu zählen u.a. Firmen, Betriebsgastronomen, Kliniken oder Universitäten/Hochschulen/Bildungseinrichtungen.

 

2. MERKMALE EINES INHOUSE-PARTNERS

Gastronomie und Kantine, eines Unternehmens, die im Regelfall Verpflegung von Mitarbeitern dienen.

 

3. KONDITIONEN

Für Inhouse-Partner, auf die oben genannte Merkmale zutreffen, gelten grundsätzlich folgende Konditionen:

3.1 Nutzungsbeitrag

Die Nutzungsbeitrag für die Partnerschaft pro Ausgabestelle richtet sich nach der gewählten Vertragslaufzeit.

Laufzeit            Monatliche Nutzungsbeitrag zzgl. gesetzl. USt. pro Ausgabestelle

12 Monate        EUR 45,00

24 Monate        EUR 36,00

36 Monate        EUR 31,00

 

3.2 ANBINDUNGSPAUSCHALE

Für jeden Standort gem. Ziffer 4.5 Satz 2 ist eine einmalige Anbindungspauschale i.H.v. EUR 599,00 zzgl. gesetzl. USt. zu entrichten.

 

4. RÜCKGABEKONTINGENT

Das Rückgabekontingent regelt die Menge an Pfandprodukten, die der Partner innerhalb der Vertragslaufzeit pro Ausgabestelle an RECUP zurücksenden kann, ohne dafür die Service- und Recyclingpauschale tragen zu müssen: Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit ist jeder Partner während seiner Partnerschaft berechtigt, pro Ausgabestelle innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten 800 RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel bzw. 400 REBOWL-Pfandschalen an RECUP zurückzusenden. Für diese Menge fällt keine Service- und Recyclingpauschale an. Für zurückgesendete RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen, die das Rückgabekontingent übersteigen, zahlt der Partner eine Service- und Recyclingpauschale i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzl. USt. pro Pfandbecher oder pro Pfanddeckel bzw. EUR 2,49 zzgl. gesetzl. USt. pro Pfandschale. Diese Pauschale fällt nicht für RECUP-Pfandbecher bzw. REBOWL-Pfandschalen an, die über die Menge hinausgehen, die der Partner pro Ausgabestelle während seiner Partnerschaft bestellt hat. Dies betrifft insbesondere Partner, die mehr RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pranddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen von der Laufkundschaft zurücknehmen als ausgeben.

 

5. VERSANDKOSTEN

Die Versandkosten sind auf der Partner-Plattform einsehbar.

 

ANLAGE IV:

Empfehlungen des Blauen Engels: “Gute Regeln für den umweltschonenden Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken”

 

a) Gute Praxis: Pfandgefäße statt Einweggefäße!

Einweggeschirr produziert eine Menge Abfall und ist aufgrund seines hohen Aufkommens mit hohen Umweltauswirkungen verbunden. Bieten Sie Ihren Kundinnen und Kunden das Getränk oder die Speisen daher immer erst in einem Pfandgefäß an, sofern diese es mitnehmen möchten. Informieren Sie dabei die Kundinnen und Kunden freundlich über ihr Mehrwegsystem. Und geben Sie ein Einweggefäß nur aus, wenn dieses ausdrücklich gewünscht wird. Denn jedes eingesparte Einweggefäß ist ein Gewinn für die Umwelt.

b) Auf jeden Topf passt ein Deckel

Nicht nur die Einweggefäße produzieren jede Menge Abfall - auch die Einwegdeckel. Deswegen müssen Sie Ihren Kundinnen und Kunden zu den Pfandgefäßen auch entsprechende Mehrwegdeckel anbieten. Die Deckel müssen - wie die Pfandgefäße - aus umweltfreundlichen Materialien bestehen. Sie können die Deckel entweder ebenfalls gegen Pfand anbieten oder aber an Ihre Kundinnen und Kunden als Individualdeckel verkaufen.

c) Auch gut: Befüllung von kundeneigenen Bechern und Gefäßen

Einige Kundinnen und Kunden nutzen bereits ihre eigenen, individuellen Becher für ihren „Coffee- to-go“. Für die Umwelt ist das prima! Daher gilt beim Blauen Engel für alle Ausgabestellen: wenn die kundeneigenen Becher und Gefäße hygienisch in Ordnung sind, müssen sie von Ihnen befüllt werden. Beachten Sie dazu die Hygiene-Merkblätter des Lebensmittelverbandes Deutschland. (Download unter https://www.lebensmittelverband.de/download/merkblatt-coffee-to-go.pdf)

d) Alles hat seinen Preis

Unnötige Einweggefäße sollten einen „Aufpreis“ haben. Für ein Getränk oder eine Speise im Pfand- oder kundeneigenem Gefäß muss daher ein Anreiz geschaffen werden. Dies kann z. B. über ein Rabattsystem oder aber auch durch einen realen Aufpreis für ein Getränk oder eine Speise im Einweggefäß geschehen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, Ihren Kundinnen und Kunden zu vermitteln, dass dieser Aufpreis eine Art „Umweltabgabe“ für die hohen Umweltauswirkungen des Einweggeschirrs ist.

e) Häufiger Nutzen hilft der Umwelt!

Je häufiger ein Gefäß genutzt wird, desto besser für die Umwelt! Denn jedes wiederverwendete Gefäß spart ein Einweggefäß ein. Und um zu wissen, wie häufig ein Pfandgefäß genutzt wird, ist es wichtig, seine Umlaufzahl zu ermitteln. Hierzu benötigen Sie oder Ihr Mehrwegsystem- Anbieter eine Information über die Anzahl der ausgeschenkten Getränke oder Speisen im Pfandgefäß. Wir empfehlen Ihnen, hierzu den Getränken und Speisen im Pfandgefäß in Ihrem Kassensystem eine eigene Registrierungs-Nummer zuzuordnen. So können Sie dem Mehrwegsystem-Anbieter die Anzahl der ausgeschenkten Pfand-Getränke bzw. -Speisen mitteilen und ihn bei seiner Statistik zu Umlaufzahlen unterstützen.

Memo: Falls Sie Bedenken haben, diese Zahlen an Ihren Mehrwegsystem-Anbieter herauszugeben, können Sie diese Zahlen (bei mehreren Ausgabebetrieben) auch standortübergreifend angeben oder über einen unabhängigen Dritten anonymisiert an Ihren Mehrwegsystem-Anbieter übermitteln lassen.

f) Am Ende wird recycelt

Um auch bis zum Schluss nachhaltig zu handeln, verpflichten Sie sich dazu, alle Pfandgefäße und ggf. auch Pfanddeckel zurückzunehmen, auch beschädigte. Diese geben Sie anschließend entweder an Ihren Mehrwegsystem-Anbieter zurück oder Sie führen Sie (als Anbieter eines eigenen Mehrwegsystems) selbst einem Recycling zu.

g) Zeigen Sie, dass Ihnen die Umwelt wichtig ist

Wenn Sie die hier aufgeführten Regeln alle einhalten, sollten Sie dies auch sichtbar machen: Nutzen Sie die „Blauer Engel“-Werbematerialien. Zeigen Sie Ihren Kundinnen und Kunden, dass Ihnen ein verantwortungsbewusster Umgang mit unseren Ressourcen am Herzen liegt und dass Sie sich für die umweltfreundliche Getränke- und/oder Speisen-Ausgabe einsetzen.

h) Weniger ist mehr (gilt nur für Becher)

Je weniger Abfall desto besser: Die Pfandbecher dürfen daher nicht mit zusätzlichen Banderolen versehen werden (z. B. als Hitzeschutz oder Werbeträger).

 

ANLAGE V:

MERKBLATT „POOL-GESCHIRR“. HYGIENE BEIM UMGANG MIT MEHRWEGGESCHIRREN INNERHALB VON PFAND-POOLSYSTEMEN

Download des vom Lebensmittelverband Deutschland e.V. herausgegebenen Merkblatts unter https://www.lebensmittelverband.de/download/merkblatt-pfand-pool-systeme

 

 


Wow! Du hast es geschafft, alles durchzulesen! Gratuliere. Jetzt kann es endlich weitergehen!