AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem
Stand: 18. April 2024; in Krafttreten: 01. Juni 2024
KONTAKTINFORMATIONEN
reCup GmbH
Hofmannstr. 52
81379 München
PRÄAMBEL
RECUP ist das Pfandsystem für Mehrwegverpackungen. RECUP bietet ein Pfandsystem für To-go-Mehrwegbecher und -Deckel sowie Mehrwegschalen für Take-Away Essen an. Partner des RECUP/REBOWL-Mehrwegsystems geben den RECUP-Pfandbecher für 1€ Pfand pro Becher, den RECUP-Pfanddeckel für 1€ Pfand pro Deckel, die REBOWL-Pfandschale für 5€ Pfand pro Schale inkl. Deckel, an Kunden aus. Die geliehenen RECUP-Pfandbecher und Pfanddeckel können bei allen teilnehmenden RECUP- Ausgabestellen zurückgegeben werden. Die geliehenen REBOWL Pfandprodukte können bei allen teilnehmenden REBOWL-Ausgabestellen zurückgegeben werden. Ausgabestellen, die sowohl RECUP als auch REBOWL führen, nehmen beide Produktarten zurück. Der Kunde erhält das Pfand zurück, das Pfandprodukt wird gereinigt und erneut im Pfandsystem ausgegeben. Gastronomen sowie Kunden bietet sich somit eine unkomplizierte und attraktive Alternative zu Einwegverpackungen, die den Schutz wertvoller Ressourcen fördert. Durch den Abschluss einer Partnerschaft unterstützt jeder Anbieter diese Vision und trägt aktiv zur nachhaltigen Entwicklung bei.
DEFINITIONEN
2. REBOWL-Pfandschale: Der Begriff „REBOWL-Pfandschale“ umfasst in den nachfolgenden Regelungen immer die Pfandschale inkl. Deckel.
3. RECUP-Pfandbecher: Der Begriff „RECUP-Pfandbecher“ umfasst in den nachfolgenden Regelungen immer nur den Pfandbecher ohne Deckel.
1. VERTRAGSPARTNER
Vertragspartner ist die reCup GmbH („RECUP") mit Sitz in München und die Geschäftskunden von RECUP („Partner“), die am RECUP- und/oder REBOWL-Mehrwegsystem („RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM“) teilnehmen.
2. GEGENSTAND DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
2.1 Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Regelung des RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEMs und die einhergehenden Transaktionen zwischen RECUP und dessen Partner.
2.2 Zudem sind die vom RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem unabhängigen Verkäufe verschiedener Artikel an die Partner Gegenstand dieser Vertragsbedingungen.
3. REGISTRIERUNG, ACCOUNT UND ZUGANG ZUR PARTNER-PLATTFORM
3.1 Zur Teilnahme am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem ist eine selbstständige Registrierung auf der jeweiligen Länderplattform von RECUP erforderlich.
3.2 Im Rahmen des Registrierungsprozesses wird ein Account zur zeitlich unbefristeten Nutzung sowie die zugehörigen Zugangsdaten erstellt.
3.3 Über diesen Account kann der Partner Ausgabestellen (vgl. Ziffer 4.5) registrieren sowie RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen und andere Artikel bestellen.
4. BEGINN DER PARTNERSCHAFT; NUTZUNGSBEITRAG
4.1. Die erste Registrierung einer Ausgabestelle stellt einen rechtsverbindlichen Antrag im Sinne des § 145 BGB auf Abschluss einer Partnerschaft dar. Den Eingang dieser Registrierung bestätigt RECUP unmittelbar nach dessen Übermittlung („Eingangsbestätigung“). Den Antrag nimmt RECUP mit Bestätigung des Auftrages („Auftragsbestätigung“) an. Mit Abschluss des Vertrages nimmt der Partner am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem teil und wird zur Zahlung der anfallenden Gebühren und Preise gemäß seiner ausgewählten Vertragslaufzeit verpflichtet. Durch die oben aufgeführte Partnerschaft entsteht keine BGB und/oder handelsrechtliche Gesellschaft und der Partner wird kein Teilhaber von RECUP.
4.2. Zusätzlich stellt jeder weitere Bestellvorgang einen weiteren rechtsverbindlichen Antrag im Sinne des § 145 BGB auf Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von RECUP-Pfandbechern und -Pfanddeckeln bzw. REBOWL-Pfandschalen oder über andere Artikel dar. Den Eingang der jeweiligen Bestellung bestätigt RECUP unmittelbar nach der Übermittlung („Eingangsbestätigung“). Den Antrag nimmt RECUP mit Bestätigung des Auftrages („Auftragsbestätigung“) der jeweiligen Bestellung rechtsverbindlich an.
4.3. Die Bestellmenge für die angebotenen Artikel richtet sich nach den auf der jeweiligen Partner-Plattform vorgegebenen Mengeneinheiten.
4.4. Der Nutzungsbeitrag für die Partnerschaft bemisst sich nach der aktuell gültigen Preisliste. Der Nutzungsbeitrag wird ab dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung für die Registrierung der jeweiligen Ausgabestelle (Ziffer 4.1) berechnet. Änderungen der Höhe des Nutzungsbeitrages bleiben vorbehalten.
4.5. Der Abrechnungszyklus für den Nutzungsbeitrag beträgt drei Monate und beginnt mit dem Abschluss des Vertrages über die Partnerschaft bzw. mit jeder weiteren Registrierung einer Ausgabestelle. Der Nutzungsbeitrag zu Beginn der Partnerschaft wird bis zu 21 Tage vor dem gewählten Startdatum in Rechnung gestellt. Der Nutzungsbeitrag wird immer zu Beginn des 3-Monats-Zyklus im Voraus abgerechnet. Jede Ausgabestelle hat ihren eigenen Abrechnungszyklus. Der Nutzungsbeitrag wird jeweils mit Rechnungsstellung durch RECUP zur Zahlung fällig. Der Rechnungsversand erfolgt ausschließlich per E-Mail an die vom Partner hinterlegte E-Mail-Adresse. Zusätzlich dazu werden die Rechnungen auf der Partnerplattform zum selbstständigen Download zur Verfügung gestellt.
4.6. Der Partner ist nicht berechtigt, die Pfandprodukte an anderen, als den auf der Partner-Plattform registrierten Ausgabestellen in Umlauf zu bringen, zurückzunehmen oder sonst zu vertreiben. Der Partner ist ebenfalls nicht berechtigt, an anderen als den auf der Partner-Plattform registrierten Ausgabestellen seine Teilnahme am RECUP/REBOWL-Mehrwegsystem zu bewerben.
4.7. Sollte der Partner entgegen Ziffer 4.6 Satz 1 handeln, ist RECUP berechtigt, die Ausgabestelle rückwirkend bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese hätte registriert werden müssen, als Ausgabestelle auf der Partner-Plattform anzulegen und den Nutzungsbeitrag entsprechend Ziffer 4.4 rückwirkend zu berechnen, wobei sich die Vertragslaufzeit nach der höchsten, aktuell vom Partner gewählten Vertragslaufzeit richtet. Zusätzlich fällt eine Vertragsstrafe an, die dem 5-fachen Wert des nachzuzahlenden Nutzungsbeitrages (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro Ausgabestelle entspricht. Der Nutzungsbeitrag ist aus dem Vertrag zwischen dem Partner und RECUP zu nehmen.
4.8. Sollten Zahlungen durch Abbuchungen (z. B. Lastschrift, Kreditkarte, PayPal) durchgeführt werden und diese durch ein Fehlverhalten des Partners nicht ausgeführt werden können, z. B. durch ein nicht ausreichend gedecktes Konto oder die aktive Rückforderung des Lastschrifteinzugs, ist RECUP berechtigt, dem Partner die entstehenden Abwicklungskosten i.H.v. EUR 20,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung zu stellen.
4.9. Mit Abschluss des Vertrages werden die Ausgabestellen des Partners in der RECUP-App und beim RECUP bzw. REBOWL-Onlineauftritt verlinkt und sichtbar. Der Partner kann die Sichtbarkeit seiner Ausgabestellen selbstständig in seinem Account auf der Partnerplattform deaktivieren.
5. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: BESTELLUNG UND LIEFERUNG DER PFANDPRODUKTE
5.1. Die Bestellung der RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen oder anderer Artikel erfolgt grundsätzlich über die jeweilige Partner-Plattform. Bestellungen per E-Mail, Fax oder Brief sind nicht möglich.
5.2. Durch die Bestellung der Pfandprodukte verpflichtet sich der Partner zur Zahlung eines Pfandbetrages pro RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen sowie zur Zahlung der durch die jeweilige Lieferung anfallenden Versandkosten. Zusatzkosten, die z. B. durch Unzustellbarkeit entstehen, werden dem Partner vollständig in Rechnung gestellt. Die Versandkosten sind auf der Partnerplattform einsehbar.
5.3. RECUP verpflichtet sich zum Versand der bestellten Pfandprodukte grundsätzlich innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zahlungseingang. Dies gilt nicht, falls RECUP der Versand aus nicht zu vertretenden oder unaufschiebbaren Gründen nicht möglich ist, beispielsweise höhere Gewalt, Streik oder Inventur. Mit Versand der Ware erhält der Partner von RECUP eine Versandbestätigung per E-Mail. Der Partner ist verpflichtet, sich umgehend mit RECUP in Verbindung zu setzen, sollte das Paket nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung zugestellt werden. Weiterhin ist der Partner verpflichtet, die Ware bei Wareneingang unverzüglich zu untersuchen und, sofern Mängel in Qualität oder Menge festgestellt werden, diese innerhalb von zwei (2) Werktagen an RECUP zu melden.
5.4. RECUP überlässt die Pfandprodukte dem Partner für die Zeit der Partnerschaft zur Nutzung gemäß diesen Vertragsbedingungen. Sollten ausgewählte, vom Partner bestellte, Pfandprodukte nicht verfügbar sein, ist RECUP berechtigt, gleichwertige Artikel zu versenden und dem Partner in Rechnung zu stellen. Zeichnet sich ein zukünftiger Lieferengpass ab, informiert RECUP die Partner hierüber in allgemeiner Form und gibt ihm die Möglichkeit – im Rahmen aktueller Produktionskapazitäten – Pfandprodukte zu den aktuellen Konditionen nachzubestellen. Sollte eine Nachbestellung nicht ausführbar sein, informiert RECUP den Vertragspartner hierüber ebenfalls.
5.5. Grundsätzlich erfolgt der Versand nur, wenn alle vorherigen Rechnungen im Account des Partners beglichen sind.
5.6. RECUP bleibt Eigentümer der Pfandprodukte. Ein Eigentumserwerb durch die Ausgabe der RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen an die Partner findet nicht statt.
6. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: UMLAUF DER PFANDPRODUKTE
6.1. Der RECUP-Partner verpflichtet sich, die RECUP-Pfandbecher in sein Angebotssortiment aufzunehmen. Der RECUP-Partner kann zusätzlich auch die RECUP-Pfanddeckel in sein Angebotssortiment aufnehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Er verpflichtet sich, die RECUP-Pfandbecher und RECUP-Pfanddeckel ausschließlich an seine Laufkundschaft gegen Zahlung eines Pfandes i.H.v. jeweils EUR 1,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) auszugeben. Der REBOWL-Partner verpflichtet sich, die REBOWL-Pfandschalen in sein Angebotssortiment aufzunehmen. REBOWL-Pfandschalen werden ausschließlich mit einem REBOWL-Deckel gegen Zahlung eines Pfandes i.H.v. EUR 5,00 (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) an die Laufkundschaft ausgegeben. Als Laufkundschaft sind Personen zu bezeichnen, die zu den Ausgabestellen des jeweiligen Partners kommen, um die dort angebotenen Getränke oder Speisen zu erwerben oder, um dort den oder die gebrauchten RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen an der Ausgabestelle in Mengen bis zu 20 Stück abzugeben. RECUP bleibt Eigentümer der Pfandprodukte. Ein Eigentumserwerb durch die Ausgabe der RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen durch den Nutzer findet nicht statt.
6.2. Der Partner ist verpflichtet, sich hinsichtlich der Handhabung der Pfandprodukte einschließlich der Lebensmittelausgabe an alle geltenden Vorschriften zu halten. RECUP trägt hierfür keine Verantwortung. Der Partner ist verpflichtet, die Pfandprodukte vor der ersten Verwendung zu reinigen. Der Partner ist verpflichtet, ausschließlich gereinigte, befüllte und intakte Pfandprodukte an die Laufkundschaft auszugeben. Es ist dem Partner untersagt, die Pfandprodukte ohne Getränke bzw. Speisen an die Laufkundschaft auszugeben. In REBOWL-Pfandschalen und RECUP-Pfandbechern mit oder ohne RECUP-Pfanddeckel dürfen ausschließlich Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, ausgegeben werden. Darüber hinaus werden dem Partner weitere Handhabungsempfehlungen zur Verfügung gestellt, die der Partner im Downloadcenter der Partnerplattform selbstständig herunterladen kann. Diese Handlungsemp-ehlungen sind in der Praxis bestmöglich umzusetzen.
6.3. Der Partner ist nicht verpflichtet, RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen in Mengen über 20 Stück zurückzunehmen, wenn diese von einem Kunden auf einmal zurückgegeben werden. Bei Rückgabe der REBOWL-Pfandschale ohne Deckel, ist der Partner nicht verpflichtet, den Pfandbetrag an die Laufkundschaft zurückzuzahlen.
6.4. Der Partner ist nicht berechtigt, RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen für andere Zwecke als die in diesen AGB bestimmten Umlauf und Rücklauf innerhalb des RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEMs zu gebrauchen oder zu verwenden. Insbesondere ist der Partner nicht berechtigt, die Pfandprodukte an dritte Personen auszugeben, die nicht zur Laufkundschaft gehören.
6.5. Der Partner ist nur berechtigt, die Pfandprodukte für Veranstaltungen, Messen, Events und Ähnliches zu verwenden, wenn vorher eine schriftliche Genehmigung von RECUP ausgestellt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn der Partner dafür eine größere Menge an Pfandprodukten benötigt als die, die für den regulären Einsatz in der Ausgabestelle notwendig ist oder die Pfandprodukte an einer nicht registrierten oder bereits gekündigten Ausgabestelle eingesetzt werden. Insbesondere ist der Partner ohne schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen ausschließlich für den Einsatz bei Veranstaltungen zu bestellen, um diese im Anschluss an RECUP zurückzusenden. Bei Zuwiderhandlung behält sich RECUP vor, sämtliche entstehende Kosten sowie eine Vertragsstrafe i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel bzw. EUR 2,49 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro REBOWL-Pfandschale, die den Bedarf für den regulären Einsatz in der Ausgabestelle übersteigen, vom Partner zu verlangen.
6.6. Der Partner ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Pfandprodukte direkt von anderen Partnern zurückzunehmen. Der Partner ist jedoch berechtigt, Pfandprodukte an einen anderen RECUP-Partner gegen Zahlung des Pfands in Höhe von 1 Euro (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro RECUP und 5 Euro (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer) pro REBOWL mit Deckel auszugeben.
6.7 Bei der Ausgabe eines Pfandproduktes an den Nutzer bei dessen Bestellung über einen Lieferdienst mit Hilfe von Liefer-Tokens aus der RECUP-App gilt Folgendes:
6.7.1 Der Partner bekommt vom Nutzer das Liefer-Token bei dessen Bestellung (i.d.R. im Kommentarfeld der Bestellung) mitgeteilt.
6.7.2 Der Partner gibt das Liefer-Token in der RECUP Partner-App ein und scannt das Pfandprodukt, welches für die Bestellung des Nutzers verwendet wird. Wenn die Transaktion erfolgreich war, wird dies in der RECUP Partner-App bestätigt. Bei fehlgeschlagener Transaktion darf das Pfandprodukt nicht an den Nutzer ausgegeben werden.
6.7.3 Abweichend von Ziffer 6.1 erfolgt die Ausgabe des Pfandproduktes an den Nutzer ohne Zahlung des Pfandes. Die Ausgabe an den Nutzer erfolgt im Auftrag und Namen von RECUP und steht der Rückgabe durch den Partner an RECUP nach Ziffer 8.1 gleich. RECUP wird dem Partner den von ihm gemäß Ziffer 5.2 geleisteten Pfandbetrag erstatten. RECUP ist zur Verrechnung mit Forderungen nach Ziffer 7.3.5 berechtigt.
6.7.4 Der Nutzer kann das Pfandprodukt gegen Zahlung des Pfandbetrages nach Ziffer 7.1 oder gegen eine digitale Quittung nach Ziffer 7.3 zurückgeben.
6.8 Bei Ausgabe eines Pfandproduktes an den Nutzer mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App gilt Folgendes:
6.8.1 Der Nutzer kann anstelle des gemäß Ziffer 6.1 an den Partner zu zahlenden Pfandbetrages die digitale Quittung nach Ziffer 7.3.1 verwenden. Die digitale Quittung wird in Höhe des Pfandbetrages rechnerisch reduziert. Reicht die Höhe der digitalen Quittung nicht aus, hat der Nutzer das Pfand nach Ziffer 6.1 zu leisten. Teilverrechnungen zu Lasten der digitalen Quittung sind nicht möglich.
6.8.2 Die digitale Quittung kann nur anstelle des vom Nutzer zu zahlenden Pfandbetrages durch diesen verwendet werden. Eine Verwendung der digitalen Quittung durch den Nutzer zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen des Partners ist nicht möglich. Dem Partner ist eine Auszahlung der digitalen Quittung an den Nutzer nicht möglich.
6.8.3 Nach Scannen des Pfandproduktes und des Partner- bzw. Nutzer-QR-Codes mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App werden dem Partner und Nutzer das gescannte Pfandprodukt und der entsprechende Pfandbetrag angezeigt.
6.8.4 Partner und Nutzer haben die Korrektheit der Anzeige nach Ziffer 6.8.3 durch Sichtprüfung zu bestätigen und den Ausgabe-Prozess mittels RECUP-App oder RECUP Partner-App abzuschließen. Die digitale Quittung wird in Höhe des Pfandbetrages rechnerisch reduziert. In der RECUP-App wird die um den Pfandbetrag geminderte digitale Quittung angezeigt.
6.8.5 Die Ausgabe des Pfandproduktes an den Nutzer erfolgt im Auftrag und im Namen von RECUP und steht der Rückgabe durch den Partner an RECUP nach Ziffer 8.1 gleich. RECUP wird dem Partner den von ihm gemäß Ziffer 5.2 geleisteten Pfandbetrag erstatten. RECUP ist zur Verrechnung mit Forderungen nach Ziffer 7.3.5 berechtigt.
7. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: RÜCKLAUF DER PFANDPRODUKTE DURCH LAUFKUNDSCHAFT UND UMGANG MIT DEM PFANDSYSTEM
7.1. Der Partner verpflichtet sich, alle RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen (inkl. Deckel), die bei Ausgabestellen durch die Laufkundschaft abgegeben werden, unabhängig von Farbe und Größe zurückzunehmen und das Pfand an den abgebenden Kunden zu zahlen; dies gilt auch, wenn der Partner nicht alle Farben und Größen in seinem Sortiment führt. Partner, die keine REBOWL-Bestellung über die Partner-Plattform getätigt haben, sind nicht verpflichtet, REBOWL-Pfandschalen zurückzunehmen. Partner, die keine RECUP-Bestellung über die Partner-Plattform getätigt haben, sind nicht verpflichtet, RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel zurückzunehmen und das Pfand an den abgebenden Kunden zu zahlen.
7.2. Der Partner ist verpflichtet, defekte, beschädigte oder sehr stark verunreinigte Pfandprodukte zurückzunehmen. Er ist jedoch nicht verpflichtet, für diese Pfandprodukte den Pfandbetrag an den Nutzer auszubezahlen. Zur Rücksendung defekter, beschädigter oder stark verunreinigter Pfandprodukte siehe Ziffer 8.4.
7.3. Bei Rücknahme eines nach Ziffern 6.1, 6.7 oder 6.8 ausgegebenen Pfandproduktes mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App gilt Folgendes:
7.3.1 Bei Rücknahme des Pfandproduktes durch den Partner erhält der Nutzer das Pfand grundsätzlich nach Ziffer 7.1 ausgezahlt. Anstelle der Auszahlung kann sich der Nutzer den Betrag als digitale Quittung in der RECUP-App gemäß Ziffer 7.3.2 anzeigen lassen. Eine Zahlung des Pfandbetrages an den Nutzer nach Ziffer 7.1 erfolgt in diesem Fall nicht.
7.3.2 Nach Scannen der Pfandprodukte und des Partner- bzw. Nutzer-QR- Codes mittels der RECUP-App oder RECUP Partner-App werden dem Partner und Nutzer die gescannten Pfandprodukte und der entsprechende Pfandbetrag in Form einer digitalen Quittung angezeigt.
7.3.3 Partner und Nutzer haben die Korrektheit der digitalen Quittung durch Sichtprüfung zu bestätigen und den Rückgabe-Prozess mittels RECUP-App oder RECUP Partner-App abzuschließen.
7.3.4 Die Höhe der digitalen Quittung ist auf einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 250,00 begrenzt. Das Gesamtzahlungsvolumen ist auf EUR 250,00 im Kalendermonat beschränkt.
7.3.5 Die Rücknahme des Pfandproduktes durch den Partner erfolgt im Auftrag und Namen von RECUP und steht der Bestellung durch den Partner nach Ziffer 5.1 und der Lieferung durch RECUP gemäß Ziffer 5.3 gleich. RECUP wird dem Partner den von ihm gemäß Ziffer 5.2 geschuldeten Pfandbetrag in Rechnung stellen.
7.3.6 Zur Überprüfung der Qualität unserer Pfandprodukte ist der Partner verpflichtet, auf Anfrage und auf Kosten von RECUP Pfandprodukte gereinigt und ohne Inhalt herauszugeben. Der Partner erhält hierfür das Pfand oder gleichwertige Pfandprodukte als Austausch von RECUP.
8. VERTRAGSPFLICHTEN RECUP/REBOWL-MEHRWEGSYSTEM: RÜCKLAUF DER PFANDPRODUKTE DURCH PARTNER
8.1. Der Partner ist jederzeit berechtigt, die in seinem Bestand befindlichen Pfandprodukte an RECUP zurückzugeben. RECUP verpflichtet sich, den pro zurückgenommenen RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. zurückgenommener REBOWL-Pfandschale (inkl. Deckel) geleisteten Pfandbetrag an den Partner zurückzuerstatten. RECUP ist nicht verpflichtet, den Pfandbetrag für die REBOWL-Pfandschale ohne Deckel zurückzuzahlen. Das maximale Rückgabekontingent sowie Service- und Recyclingpauschalen für Pfandprodukte, die das maximale Rückgabekontingentübersteigen ergeben sich aus Ziffer 13.
8.2. Erfüllungsort ist der Unternehmenssitz von RECUP, das Transportrisiko trägt der Partner. Sofern RECUP dem Partner eine vom Unternehmenssitz von RECUP abweichende Anschrift und/oder einen von RECUP abweichenden Empfänger mitteilt, geht das Transportrisiko mit Übergabe an die mitgeteilte Anschrift bzw. den mitgeteilten Empfänger auf RECUP über.
8.3. Der Partner ist verpflichtet, die Pfandprodukte vor der Rückgabe an RECUP zu reinigen; hierbei kann er sich am bereitgestellten Leitfaden orientieren (Ziffer 15). Sollte der Partner die Pfandprodukte entgegen Satz 1 ungereinigt zurückschicken, wird dem Partner eine Service- bzw. Reinigungspauschale i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzlicher USt. pro zurückgesandtem RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel, bzw. EUR 2,49 zzgl. gesetzlicher USt. pro zurückgesandter REBOWL-Pfandschale, in Rechnung gestellt.
8.4. Der Partner ist berechtigt, die Pfandprodukte auf Kosten des Partners an RECUP zurückzusenden. Ab einer Menge von 150 Stück stellt RECUP dem Partner ein Rücksendelabel zum kostenlosen Rückversand zur Verfügung. Im Kündigungsfall und bei Fehlbestellung trägt der Partner die Versandkosten. RECUP trägt die Versandkosten ab einer Menge von 150 Stück nicht, wenn die Rücksendung aufgrund eines zeitlich begrenzten höheren Bedarfs durch eine Veranstaltung oder Ähnliches (vgl. Ziffer 6.5) zustande gekommen ist. Rücksendungenmüssen vor dem Versand in der Partnerplattform angelegt werden. Geschieht dies nicht, ist mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung und einer dadurch verspätetenRückzahlung des Pfandbetrages zu rechnen.
8.5. Sendet der Partner die Pfandprodukte statt an die angegebene Rücksendeadresse an die Firmenanschrift von RECUP zurück, so muss der Partner mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Bearbeitung und einer dadurch verspäteten Rückzahlung des Pfandbetrages rechnen.
Zusätzlich dazu stellt RECUP dem Partner in diesem Fall eine Servicepauschale in Höhe von 19,90 Euro netto in Rechnung.
8.6. Der Partner ist verpflichtet, defekte, beschädigte oder ästhetisch nicht mehr ansprechende Pfandprodukte, die sich in seinem Bestand befinden, auszusortieren und entweder selbst einem Kunststoff-Recyclingkreislauf zuzuführen oder das Recycling durch RECUP zu veranlassen. Im Falle der Rücksendung an RECUP gilt Ziffer 8.3 Satz 2 und 3 entsprechend. Ein Leitfaden zur Beurteilung der Wiederverwendbarkeit der Pfandprodukte kann im Downloadcenter der Partnerplattform heruntergeladen werden.
8.7. RECUP behält sich vor, defekte, beschädigte oder stark verunreinigte Pfandprodukte von der Pfanderstattung auszunehmen.
8.8. RECUP ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, mindestens in Textform, sämtliche Pfandprodukte, die sich im Bestand des Partners befinden, im Verhältnis eins zu eins durch gleichwertige Pfandprodukte der jeweiligen Größe auszutauschen. Dem Partner entstehen hierdurch keine Kosten.
8.9. Ab einer Rücksendemenge von 2000 RECUP-Pfandbechern und -Pfanddeckeln bzw. 400 REBOWL-Pfandschalenbehält sich RECUP vor, die Pfandprodukte durch eine Spedition abholen zu lassen. Ein Speditionsversand kann nur ermöglicht werden, wenn die Ware durch den Partner auf einer Europalette mit Wickelfolie gesichert transportbereit gestellt wird. Kann die Palette aufgrund eines Verschuldens des Partners nicht abgeholt werden, werden dem Partner pro nicht möglicher Abholung Kosten in Höhe von 50,00 Euro netto in Rechnung gestellt.
9. VERKAUF ANDERER ARTIKEL
9.1. Über die Partner-Plattform werden zusätzlich Artikel zum Kauf angeboten.
9.2. Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln auf der Partner-Plattform stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
9.3. Sämtliche Preisangaben auf der Partnerplattform sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und anfallender Versandkosten.
9.4. Bei Bestellung verpflichtet sich RECUP zur Lieferung, der Partner zur Zahlung des Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und der anfallenden Versandkosten. Kaufpreis und Versandkosten werden mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. RECUP versendet die Bestellung grundsätzlich innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zahlungseingang. Grundsätzlich erfolgt der Versand nur, wenn alle vorherigen Rechnungen im Account des Partners beglichen sind. Dies gilt nicht, falls RECUP der Versand aus nicht zu vertretenden oder unaufschiebbaren Gründen nicht möglich ist, beispielsweise höhere Gewalt, Streik oder Inventur. Mit Versand der Ware erhält der Partner von RECUP eine Versandbestätigung per E-Mail. Der Partner ist verpflichtet, sich umgehend mit RECUP in Verbindung zu setzen, sollte das Paket nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Erhalt der Versandbestätigung zugestellt werden. Weiterhin ist der Partner verpflichtet, die Ware bei Wareneingang unverzüglich zu untersuchen und, sofern Mängel in Qualität oder Menge festgestellt werden, diese innerhalb von zwei (2) Werktagen an RECUP zu melden. Sollten ausgewählte, vom Partner bestellte, Produkte nicht verfügbar sein, ist RECUP berechtigt, gleichwertige Artikel zu versenden und dem Partner in Rechnung zu stellen.
9.5. Das Eigentum bestellter und gelieferter Artikel verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung bei RECUP.
9.6. Die Verjährungsfrist für gesetzliche Mängelansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit Erhalt der Lieferung der Artikel.
10. AUFRECHNUNGSVERBOT
Der Partner ist nicht berechtigt gegenüber Forderungen von RECUP aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt.
11. HAFTUNG
11.1. RECUP haftet unbeschränktfürvorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. RECUP haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
11.3. RECUP haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die Vertragsgrundlage sind, die entscheidend für den Vertragsschluss sind auf deren Erfüllung der Partner vertrauen darf. Wenn RECUP diese wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
11.4. Eine weitere Haftung von RECUP ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
12. LAUFZEIT; BEENDIGUNG DER PARTNERSCHAFT; KÜNDIGUNG
12.1. Die Laufzeit der Partnerschaft ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss gewählten Vertragslaufzeit. Die Dauer der Partnerschaft wird durch die Dauer der Vertragslaufzeiten der registrierten Ausgabestellen bestimmt.
Die Partnerschaft endet erst, wenn auch der Vertrag über die Ausgabestelle mit dem spätesten Beendigungszeitpunkt endet.
12.2. Die Vertragspartner haben vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 12.1 das Recht, die Partnerschaft mit folgenden Fristen zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit zu kündigen:
- 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten
- 8 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit bei einer Vertragslaufzeit von 24 bzw. 36 Monaten.
Dies gilt auch für einzelne Ausgabestellen.
12.3. Wird der Vertrag nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit der Ausgabestelle automatisch um die Dauer der ursprünglichen Vertragslaufzeit.
12.4. Die Kündigung bedarf der Textform und kann schriftlich, per Mail oder über das Kündigungsformular auf der Partnerplattform eingereicht werden.
12.5. Die Partnerschaft kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner die Fortsetzung der Partnerschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn
- der Partner die Pfandprodukte wiederholt an dritte Personen ausgibt, die nicht zu seiner Laufkundschaft gehören,
- der Partner sich systemschädigend verhält, insbesondere wenn sich Beschwerden der Laufkundschaft häufen,
- der Partner die Pfandprodukte in derartiger Form vertragswidrig bzw. unsachgemäß nutzt, dass die weitere Nutzung der Pfandprodukte eingeschränkt wird, z. B. aus hygienischen Gründen,
- der Partner sich mit mehr als zwei Rechnungszahlungen in Verzug befindet.
12.6. Die Partnerschaft kann bei Abmeldung des Gewerbes unter Vorlage der offiziellen Gewerbeabmeldung zum Ende des Abrechnungszeitraums gekündigt werden, in dem RECUP die offizielle Gewerbeabmeldung vorliegt. Die Gewerbeabmeldung muss RECUP hierfür digital vorgelegt werden.
12.7. Endet die Partnerschaft, so ist der Partner ab diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet, sämtliche in seinem Bestand befindliche Pfandprodukte
umgehend an RECUP zurückzusenden. Die Kosten für die Rücksendung trägt der Partner. Ebenso ist der Partner verpflichtet von RECUP geliehene Materialien zum Ende der Partnerschaft umgehend zurückzusenden. Der Partner trägt auch hier die Kosten für die Rücksendung sowie für etwaige Beschädigungen und/oder Verluste. Die Weiterverwendung der Pfandprodukte innerhalb der Ausgabestelle nach Ende des Vertrages ist ausgeschlossen.
12.8. Ein Widerrufsrecht des Vertrages (vgl. § 355 BGB) ist ausgeschlossen, da der Partnerschaft kein Verbrauchervertrag zugrunde liegt.
13. RÜCKGABEKONTINGENT
13.1. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit ist jeder Partner während seiner Partnerschaft berechtigt innerhalb eines rollierenden Zeitraums von 24 Monaten 800 RECUP-Pfandbecher oder RECUP-Pfanddeckel bzw. 400 REBOWL-Pfandschalen an RECUP zurückzusenden. Für diese Menge fällt keine Service- und Recyclingpauschale an.
13.2. Für zurückgesendete RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen, die das Rückgabekontingent übersteigen, zahlt der Partner eine Service- und Recyclingpauschale i.H.v. EUR 0,49 zzgl. gesetzl. USt. pro Pfandbecher oder pro Pfanddeckel EUR 2,49 zzgl. gesetzl. USt. pro Pfandschale.
13.3. Die Service- und Recyclingpauschale fällt nicht für RECUP-Pfandbecher bzw. REBOWL-Pfandschalen an, die über die Menge hinausgehen, die der Partner pro Ausgabestelle während seiner Partnerschaft bestellt hat. Dies betrifft insbesondere Partner, die mehr RECUP-Pfandbecher, RECUP-Pfanddeckel bzw. REBOWL-Pfandschalen von der Laufkundschaft zurücknehmen, als sie ausgeben.
14. NUTZUNGSRECHTE
14.1. RECUP ist Inhaber der Nutzungsrechte an sämtlichen Bildern, Filmen und Texten, die auf der Partner-Plattform, Website und der App veröffentlicht werden. Eine Verwendung der Bilder, Filme und Texte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von RECUP nicht gestattet. Eine Nutzung wird durch den bloßen Abschluss der Partnerschaft nicht erteilt. Eine Zustimmung zur Nutzung des Materials kann unter kontakt@recup.de angefragt werden. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind sämtliche Bilder und Filme, die auf den sozialen Medien von RECUP geteilt werden oder im Downloadbereich der Website zur Verfügung stehen. Diese dürfen zur Promotion des Pfandsystems ohne Rücksprache genutzt werden. RECUP behält sich vor, dieses Nutzungsrecht jederzeit ohne Angabe von Gründen zu entziehen.
14.2. Liegt eine entsprechende Zustimmung seitens RECUP vor, verpflichtet sich der Partner, die betroffenen Bilder, Filme und Texte nur in Einklang mit den Branding-Guidelines unter https://recup.de/download zu verwenden.
14.3. Partner, die Bilder, Filme oder Texte veröffentlichen, die einen klaren Bezug zu den Pfandprodukten aufzeigen (z. B. durch Produktplatzierung, Nennung, Verlinkungen o.Ä.), stimmen der kostenlosen, inhaltlich zeitlich und örtlich uneingeschränkten Weiternutzung durch RECUP zu.
15. LEITFADEN
Der Partner erhält als Hilfestellung zur Handhabung der Pfandprodukte einen rechtlich unverbindlichen Leitfaden mit Empfehlungen zur Pflege und Reinigung sowie generellen Handhabung. Der Leitfaden kann vom Partner im Downloadcenter der Partnerplattform heruntergeladen werden. Wir weisen darauf hin, dass alle Partner, die der Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) unterliegen, aktiv auf das Mehrwegangebot hinweisen müssen. Das betrifft sowohl größere (§ 33 VerpackG) als auch kleinere (§ 34 VerpackG) Verkaufsstellen. Als Orientierung empfiehlt RECUP den Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall.
16. UMLAUFZAHLEN
Das Umweltstatistikgesetz verpflichtet uns als Mehrwegpoolbetreiber zur Übermittlung von in Verkehr gebrachten Mehrwegbehältnissen sowie der Anzahl der Umläufe dieser Mehrwegverpackungen (§ 5a). Zur Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung benötigen wir zum 1. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr (oder anteilig bei unterjährlichem Vertragsabschluss) die folgenden Kennzahlen:
- Anzahl der ausgegebenen RECUPs/REBOWLs im vorangegangenen Kalenderjahr.
Wir bitten darum, uns diese Information an umlaufzahlen@recup.de mit dem Betreff: Umlaufzahlen, Zeitraum, Unternehmensnahme zukommen zu lassen
17. DATENSCHUTZ
Der Partner hat die unter www.recup.de/datenschutzerklaerung einsehbaren Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen.
18. ÄNDERUNGEN DER VERTRAGSBEDINGUNGEN
18.1. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch und im Besonderen für diese Ziffer 18.1. Hiervon ausgenommen ist die widerspruchsfreie Annahme geänderter Vertragsbedingungen durch den Partner nach Ziffer 18.2.
18.2. Beabsichtigt RECUP Änderungen dieser Vertragsbedingungen, wird der Änderungsvorschlag dem Partner mindestens in Textform mitgeteilt. Die Änderungen gelten als angenommen und genehmigt, wenn der Partner ihnen nicht mindestens in Textform widerspricht. Der Widerspruch muss uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zugegangen sein. Übt der Partner sein Widerspruchsrecht aus, gilt der Änderungswunsch als abgelehnt. Die Partnerschaft wird dann ohne die vorgeschlagenen Änderungen fortgesetzt. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages bleibt hiervon unberührt.
19. SALVATORISCHE KLAUSEL
19.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, soweit dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die - soweit rechtlich möglich - den Zweck erreicht, den die Parteien mit der unwirksamen Bestimmung oder - bei einer Lücke - mit dem Vertrag insgesamt verfolgt haben.
19.2. Dies gilt insbesondere, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf dem in diesem Vertrag vorgesehenen Umfang der Leistung oder deren Zeit (Frist oder Termin) beruht. In solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
19.3. Diese Klausel soll nicht lediglich eine Umkehr der Beweislast bewirken, sondern nach dem Willen der Parteien in jedem Fall ausschließen, dass die Teilunwirksamkeit dieses Vertrages seine Gesamtunwirksamkeit nach sich zieht.
20. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgeüber den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht). Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, München.
Wow! Du hast es geschafft, alles durchzulesen! Gratuliere. Jetzt kann es endlich weitergehen!